Behandlungsfehler - RA Niessig

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Behandlungsfehler: Welche Patientenrechte gibt es?  
von Christine Niessig,
veröffentlicht im Porta Magazin, Mai 2012

Als medizinischer Laie kann man sich nur auf die Fähigkeiten seines Arztes verlassen. Er soll nicht nur die richtige Diagnose stellen und dann über verschiedene Heilungsmöglichkeiten aufklären. Wichtig ist auch, dass die festgestellte Krankheit ordnungsgemäß therapiert wird. Die Behandlung kann jedoch auch negative Folgen nach sich ziehen, weshalb der Arzt grundsätzlich über sämtliche Risiken und Nebenwirkungen aufklären muss. Da aber selbst „Halbgötter in Weiß“ nicht konstant fehlerfrei handeln, kommt es immer wieder zu sogenannten Arzthaftungsprozessen. Denn vor allem im medizinischen Bereich kann bereits kurzzeitige Unaufmerksamkeit schnell zu großem Schaden führen. Der Patient steht dann häufig vor dem Problem, den Fehler des Arztes nachweisen zu müssen.

Der Arztvertrag kommt bereits zustande, wenn der Patient die Praxis aufsucht, dem Arzt seine Probleme schildert und dieser mit der Behandlung beginnt. Wie auch in anderen Rechtsgebieten setzt das Medizinrecht keinen schriftlichen Vertrag voraus. Zu beachten ist jedoch, dass ein Arzt keinen Erfolg, also keine Heilung schuldet, sondern nur eine fachkundige Bemühung um Heilung des Patienten oder wenigstens Besserung.

Es existiert jedoch kein einheitliches Gesetz, das die ärztliche Tätigkeit genau festlegt. Es gibt nur vereinzelte Normen in verschiedenen Gesetzen (z. B. StGB, BGB, SGB V), die die Problematik des ärztlichen Handelns anreißen, ohne es ausreichend zu regeln. Die folgenden Rechtsgrundsätze wurden daher hauptsächlich von Richtern entwickelt.
Auch der Halbgott in Weiß kann keine Wunder vollbringen. Da er aber eine große Verantwortung trägt, treffen ihn eine Vielzahl von Pflichten. Erfüllt er sie nicht, kann er sich sowohl strafbar als auch schadensersatzpflichtig machen.

Behandlungsfehler
Der Arzt schuldet nur eine Behandlung, die am Kenntnisstand der aktuellen ärztlichen Wissenschaft gemessen werden kann.  
Aufklärungsversäumnis
Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung. Er kann nur dann entscheiden, ob der Eingriff an seinem Körper durchgeführt werden soll, wenn er die Diagnose und alle Heilmöglichkeiten sowie die Risiken dieser Maßnahmen kennt.  
Dokumentationsfehler
Der Arzt muss die gesamte Behandlung in einer Krankenakte dokumentieren und sicher verwahren.  
Sonstiges
Den Arzt treffen noch zahlreiche andere Pflichten, von denen die Schweigepflicht des Arztes besonders zu nennen ist.  
Fazit
Zusammenfassend ist einem Patienten nur dann Schadensersatz zuzusprechen, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, der bei dem Patienten zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Doch auch die Kosten für Folgeschäden können vom Arzt verlangt werden.  
Der Patient kann aus dem Behandlungsvertrag jedoch nicht nur Rechte herleiten. So trifft ihn stets eine Mitwirkungspflicht, nach der er die ärztlichen Anordnungen zu befolgen hat, um möglichst schnell wieder gesund zu werden.  Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses muss der Patient beweisen, dass sein Gesundheitsschaden auf einen Fehler des Arztes während der Behandlung zurückzuführen ist. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt sogar zu einer Beweislastumkehr, d. h., der Arzt muss nachweisen, dass sein Handeln für den Fehler nicht ursächlich gewesen ist.
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