Probleme mit Vermieter - RA Niessig

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Probleme mit Vermieter häufen sich
von Christine Niessig,
veröffentlicht im Porta Magazin, Dezember 2013

Von den Nebenkosten bis zu Mängeln: Mieter und Vermieter sind sich häufig nicht einig. Der Streit endet oft auf dem Tisch eines Rechtsanwalts. Was kann ein Mieter einer Wohnung tun, der Probleme mit dem Vermieter hat?

Die meisten Deutschen wohnen zur Miete. Zwischen Mieter und Vermieter wird ein Mietvertrag geschlossen, der als Wohnraum-Mietvertrag alle Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Wer zur Miete in einer Wohnung oder in einem Haus lebt, leistet eine monatliche Zahlung an den Vermieter, die in der Regel bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats eingehen muss. Im Gegenzug überlässt der Eigentümer seinen Besitz dem Mieter zur alleinigen Verfügung. Als Vermieter treten private Immobilieneigentümer, private und kommunale Gesellschaften auf.
Wer eine Wohnung zur Miete sucht, nutzt heute meist das Internet als Quelle für Immobilienannoncen. Wohnimmobilien können direkt vom Vermieter annonciert oder über einen Makler angeboten werden. Wenn ein Makler eingeschaltet wird, ist zusätzlich zur obligatorischen Kaution auch eine Provision von bis zu drei Monatsmieten fällig. Wenn sich Mieter und Vermieter auf die Vermietung der Wohnung geeignet haben, wird ein Vertrag aufgesetzt. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um standardisierte Mietverträge, da die Klauseln zuungunsten des Mieters ohnehin nicht abweichen dürfen.

Streitigkeiten zwischen Mieter und Eigentümer können vielseitige Ursachen haben. Während in vielen Fällen (vermutete) Verstöße gegen die Rechte als Mieter vorliegen, sind sich Mieter und Vermieter häufig auch einfach nicht „grün“. Zu den typischen Streit-Themen zwischen den Parteien gehören Schönheitsreparaturen, Mängel beim Auszug aus der Wohnung, Nebenkostenabrechnungen, die Haltung von Haustieren und Mietminderungen u. s. w..

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat  ganz aktuell entschieden, dass der Mieter seinem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine neutral gestrichene Wohnung bei Mietende in einem so ausgefallenen farblichen Zustand zurück gibt, dass eine Neuvermietung praktisch unmöglich ist.
(Urteil vom 06.11.2013 Az. VIII ZR 416/12)

Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will. Bei der Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, die, so der Bundesgerichtshof, “für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist”.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter verschiedene Wände rot, gelb und blau gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe für rund 3.600 € wieder weiß überstreichen. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Der Mieter muss nun mehr aufgrund des Urteils des BGH für die entstandenen Kosten aufkommen.

Dies bedeutet zukünftig, dass Mieter beim Auszug die Wohnung in einem neutral gestrichenen Zustand übergeben müssen.
Generell kann man aber immer wieder feststellen, dass es kaum ein Rechtsgebiet gibt, das so sehr einzelfallbezogen ist wie das Mietrecht. Der Bundesgerichtshof prägt seit Jahren das deutsche Mietrecht mehr als der Gesetzgeber. Nebenkosten, Wohnflächenberechnung, Mietminderung – all das beschäftigt in schöner Regelmäßigkeit die Karlsruher Richter. Ein pauschaler Rat, was in welcher Situation  die richtige Vorgehensweise ist, kann demnach kaum erteilt werden. Zu viele Individualitäten bestimmen jeden Fall und sollten beachtet werden.


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