Wem gehört das Auto - RA Niessig

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Wem „gehört“ denn nun das Auto?
von Thorsten Haupt,
veröffentlicht im Porta Magazin

Die allgemein am weitesten verbreiteten Ansichten zu dieser Frage sind die, dass man glaubt es sei derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher KfZ-Brief) hat, bzw. derjenige, der dort eingetragen ist. Beides stimmt nicht.

Vereinfacht ausgedrückt muss man den, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, den Besitzer und den Eigentümer voneinander unterscheiden. Dabei kann es sich jeweils um ein und dieselbe, aber auch um verschiedene Personen handeln; genaugenommen kann hier auch sogar der Versicherungsnehmer der entsprechenden Haftpflichtversicherung noch als vierte Person hinzukommen. Zugelassen ist das Kfz auf den, der in den Papieren steht. Der Besitzer ist der, der das Fahrzeug aktuell tatsächlich in seiner Gewalt hat, der Eigentümer ist der, der es gekauft hat, also der den Kaufvertrag unterschrieben und den Kaufpreis bezahlt hat. Ein Fahrzeug unterscheidet sich also bezüglich der Eigentümerstellung von keinem anderen Kaufgegenstand. Ein Beispiel: Der Vater einer Familie kauft einen Gebrauchtwagen. Er unterschreibt den Kaufvertrag und bezahlt den Kaufpreis an den Verkäufer. Der Vater wird Eigentümer. Aus irgendwelchen Gründen wird das Fahrzeug auf die Mutter der Familie zugelassen, diese steht von da an in den Papieren. Sie erhält z.B. dann auch den Kfz-Steuerbescheid. Die Versicherung für das Auto hat der Großvater abgeschlossen, er ist also Versicherungsnehmer. Das Auto selbst wird aber von der Tochter und dem Sohn der Familie genutzt. Damit sind der Sohn und die Tochter die Besitzer, je nachdem, wer das Auto gerade aktuell in seiner Gewalt hat.  
Wie kann es nun zu dem oben beschriebenen und weitverbreiteten Irrtum kommen? Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wohnt der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Indizfunktion des zivilrechtlichen Eigentums inne. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug wird der Erwerber auch Eigentümer der Urkunde, aber nicht umgekehrt!

Was heißt das nun?
Wird ein Kfz verkauft und mit allen Papieren an den Käufer übergeben, so erwirbt der Käufer dadurch das Eigentum an dem Fahrzeug. Das unter Umständen sogar dann, wenn Verkäufer und in den Papieren eingetragene Person nicht identisch sind, bei einem Gebrauchtwagenkauf bei einem gewerblichen Händler ist das sogar der Regelfall. Aber auch, wenn z.B. das Fahrzeug nebst Papieren dem eigentlichen Eigentümer gestohlen wurde, der Dieb als Verkäufer auftritt und der Käufer von diesen Umständen nichts wusste, bzw. nichts davon hat wissen müssen – vielleicht gelingt es z.B., den Käufer davon zu überzeugen, dass das Auto einem verstorbenen Verwandten gehörte und der Dieb deshalb nicht in den Papieren stehe. Man spricht vom sogenannten gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch den Käufer. Der ursprüngliche Eigentümer hat dann nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dieb, er kann das Auto nicht vom Käufer zurückverlangen. Ein solcher gutgläubiger Erwerb ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit übergibt, dann bliebe der Bestohlene auf jeden Fall Eigentümer und kann vom Käufer die Herausgabe des Kfz verlangen.

Unser Tipp:  
1. Zum Eigentumsnachweis stets auf einen schriftlichen Kaufvertrag bestehen und diesen mit einem Zahlungsbeleg (Quittung, Kontoauszug etc.) bezüglich der Kaufsumme sicher verwahren.  
2. Auch die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher verwahren, auf gar keinen Fall im Auto!
 
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